Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen der Dr. Baus GmbH Stand: August 2016
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I. Definition, Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
2. Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der
folgenden Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen
Lieferbedingungen abweichende oder diese Lieferbedingungen ergänzende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden
Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender,
von unseren Bedingungen abweichender oder unsere Bedingungen ergänzender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen. Mit der Annahme unserer Waren erkennt der Besteller diese
Lieferbedingungen an.
II. Angebote, Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung, Informationspflichten,
Genehmigungen
1. Alle unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Der Umfang unserer
Leistungen wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren
Anlagen abschließend bestimmt.
2. Für Reparaturaufträge wird auf Wunsch ein Kostenvoranschlag erstellt. Dessen
Kosten gehen zu Lasten des Kunden, wenn dieser von einer Auftragserteilung
absieht.
3. An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, von
uns oder Dritten stammenden und dem Besteller zur Verfügung gestellten
Werkzeugen, Hilfsmitteln, Zeichnungen, Schaltplänen, Mustern, Proben,
Abbildungen, Beschreibungen, Modellen, Berechnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Besteller darf
diese Unterlagen und Gegenstände ohne unsere Zustimmung Dritten weder als
solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder
durch Dritte nutzen, noch sie vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände und
eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig zurückzugeben, wenn sie von
ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn
Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss geführt haben.
4. Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit wir diese
ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw. ausdrücklich auf diese Bezug
nehmen.
5. Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs
findet § 312g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 BGB keine Anwendung. Auf
elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als
zugegangen, wenn sie von uns abgerufen und geöffnet wurden.
6. Der Besteller hat auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte
erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen.
Sind wir ihm dabei behilflich, sind uns die dafür entstehenden Kosten gesondert
angemessen zu vergüten.
7. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte,
etwaige technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen,
befreien den Besteller aber nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Der Mindestauftragswert für Bestellungen beträgt Euro 30,00 pro Auftrag.
2. Bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als zwei Monaten sind wir berechtigt,
eine Angleichung an zwischenzeitlich eingetretene Steigerungen der Herstellungskosten
bzw. der Einstandspreise vorzunehmen.
3. Unsere Preise verstehen sich EXW Auslieferungslager Viernheim Incoterms
2010 zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung
gestellt.
4. Die Rechnung wird in Euro ausgestellt und ist in Euro zu zahlen.
5. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung des vollen Umfangs der
angebotenen Leistung.
6. Teillieferungen berechtigen zur Rechnungsstellung über den entsprechenden
Teil zusätzlich Versandkosten.
7. Erstlieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, per Nachnahme
oder Vorkasse.
8. Für die Lieferung, Rechnung und die Einrichtung eines offenen Kundenkreditkontos
ist die Angabe einer Referenz (Bankverbindung) erforderlich. Sie kann
mit der Bestellung erfolgen.
9. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig.
10. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles gerät der Besteller in
Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch uns bedarf. Bei Zahlungsverzug
des Bestellers sind wir außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder
Leistungen einschließlich Gewährleistungen wegen Mangel zurückzubehalten.
11. Zahlungen sind am Fälligkeitstage porto- und spesenfrei ohne jeden Abzug zu
leisten; Gebühren, Spesen oder sonstige Kosten, die uns evtl. durch eine
gesondert vereinbarte Hereinnahme von Schecks entstehen, gehen zu Lasten des
Bestellers. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungszeitpunkt der Tag, an dem wir
über den Betrag verfügen können.
12. Kündigt der Besteller nach § 649 BGB den Vertrag, ohne dass wir dies zu
vertreten haben, stehen uns die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der
sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche können wir für unsere Aufwendungen
und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10%, des
vereinbarten Nettoauftragswertes geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch
steht uns nicht zu, wenn der Besteller nachweist, dass der nach § 649 BGB uns
zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist oder uns nach § 649
BGB überhaupt keine Vergütung zusteht. Ein über die Pauschale hinausgehender
Anspruch von uns aus § 649 BGB bleibt unberührt.
13. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder
wird über sein Vermögen oder das seiner gesetzlichen Vertreter das
Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet bzw. die Eröffnung mangels
Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld zuzüglich aller Nebenkosten
sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
bzw. Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von
Sicherheiten auszuführen. Wir sind außerdem berechtigt, von allen noch nicht
erfüllten Verträgen zurückzutreten und bereits gelieferte und noch nicht bezahlte
Ware aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen, sowie die Erstattung aller durch
den Rücktritt entstandenen Kosten zu verlangen.
14. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind
oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur berechtigt,
wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt
auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderung geleistet werden.
Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung unserer vom Besteller anerkannten Saldoforderung.
2. Der Besteller ist verpflichtet, unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware,
soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie
erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine
Kosten durchzuführen und die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Seine
entsprechenden Ansprüche im Schadensfall tritt er hiermit an uns ab. Wir nehmen
die Abtretung hiermit an. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der
Besteller die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, uns eine etwaige Beschädigungen oder die
Vernichtung der Vorbehaltswage sowie einen Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung oder Beschlagnahme unverzüglich
unter Übergabe aller für einen Widerspruch gegen den Zugriff Dritter notwendigen
Unterlagen schriftlich oder per Telefax mitzuteilen. Der Besteller hat alle Kosten zu
tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der
Vorbehaltsware erforderlich sind. Einen Besitzwechsel unserer Vorbehaltsware
sowie den Wechsel seines Geschäftssitzes hat uns der Besteller gleichfalls
unverzüglich anzuzeigen.
4. Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere beim Verzug mit der Zahlung
von gesicherten Forderungen sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller
gesetzten angemessenen Frist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten; die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Das
Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware oder die Pfändung der
Liefergegenstände durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht
ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Besteller
berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der
Liefergegenstände zu verlangen.
6. In den Fällen der Ziffer IV Nr. 4 und 5 ermächtigt der Besteller uns schon
jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
7. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages unserer Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
aus einem sonstigen diese Waren betreffenden Rechtsgrund gegen Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder
nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Wir nehmen die Abtretung an. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für
eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind
wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis sowie die Einziehungsbefugnis
des Bestellers zu widerrufen. In diesem Fall können wir verlangen, dass der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung
von Werk- und Werklieferungsverträgen.
8. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren mit anderen, uns nicht
gehörenden Waren gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltswaren als abgetreten.
9. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem
Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.
10. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen, ohne dass wir daraus verpflichtet werden; die
neue Sache wird unser Eigentum. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder
vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) zu den
anderen uns nicht gehörenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erwirbt der Besteller durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er
uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, inkl. MwSt.) zu der anderen Ware zur Zeit
der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden
Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
11. Sofern unsere Liefergegenstände fest mit Grund und Boden verbunden
bzw. in einem Gebäude eingefügt werden, erfolgt die Verbindung oder
Einfügung nur zu einem vorübergehenden Zweck.
12. Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch die
Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit
an.
13. Solange uns eine Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller zusteht, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu
verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch in seinem
Besitz sind, wo sie sich zur Zeit befinden und an welche Abnehmer er die
übrige Vorbehaltsware weiterveräußert hat.
14. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
V. Lieferungen, Teillieferungen, Lieferzeit, Verzug
1. Wir beliefern den Besteller unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen
Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir sobald
als möglich dem Besteller mitteilen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Auftragserteilung darauf hin zu weisen, wenn
keine Teillieferungen erfolgen dürfen.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4. Soweit eine Lieferfrist vereinbart worden ist, beginnt diese nicht vor
Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und vor Klärung aller
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien.
5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist die Meldung der Fertigstellung bzw.
Abnahmebereitschaft maßgebend.
6. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt oder anderen
unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches
liegen, wozu auch Arbeitskämpfe wie insbesondere Streik und Aussperrung,
Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen, Energieversorgungs-,
Transport- und Verkehrsstörungen sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
gehören, um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, soweit solche
Umstände bei Nachunternehmern oder Vorlieferanten eintreten.
7. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen
überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene
Nachfrist, mindestens 4 Wochen, zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen. Zur
Rückgängigmachung des Vertrages oder Geltendmachung eines
Schadensersatzes statt der Leistung (in dem in Ziffer XII bestimmten Umfang)
ist der Besteller nur berechtigt, wenn er uns dies zuvor bei Setzung der
Nachfrist ausdrücklich angedroht hat. Ist die Nachfrist verstrichen, ohne dass wir
geliefert bzw. geleistet haben, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung
der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und / oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.
Ein dem Besteller zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur
auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
Die Rechte des Bestellers auf Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung
(in dem in Ziffer XII bestimmten Umfang) entfallen, sofern der Besteller nach
Ablauf der uns gesetzten Nachfrist gelieferte Ware annimmt.
8. Im Übrigen bestimmt sich unsere Haftung wegen Liefer-/Leistungsverzuges
ausschließlich nach Ziffer XII.
VI. Ausführungsunterlagen
Müssen zur Ausführung unserer Projektarbeiten technische Daten und Zahlen
oder sonstige Angaben über Aussehen, Eigenschaften oder Funktionen der anoder
abtriebsseitigen Teile der vorgesehenen Gesamtanlage vorliegen, so hat
der Besteller diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Alle Verzögerungen in
der Erledigung des uns erteilten Auftrages, die auf eine nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung
dieser Unterlagen zurückzuführen sind, setzen uns nicht in
Verzug und gehen zu Lasten des Bestellers. Außerdem ist der Besteller für die
Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen verantwortlich.
Das gilt auch dann, wenn die hier erforderlichen technischen Daten, Zahlen oder
Unterlagen nicht aus dem eigenen Arbeitsbereich des Bestellers, sondern von
Dritten beizusteuern sind. Sollten wir uns selbst diese Unterlagen von dritter
Seite beschaffen müssen, so ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit des
Bestellers für die Pünktlichkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen.
VII. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
EXW Auslieferungslager Viernheim Incoterms 2010 vereinbart. Der Versand
erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch dann, wenn wir
im Einzelfall die Kosten des Versands übernehmen, etwa bei frachtfreien
Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus oder wenn wir noch andere Leistungen,
z.B. die Aufstellung oder Montage oder die spätere Inbetriebnahme zu erbringen
haben.
Wird der Versand der Ware durch uns organisiert, sind wir in der Auswahl der
Transportmittel frei.
2. Soweit ein Werkvertrag vorliegt, ist die Abnahme für den Gefahrübergang
maßgebend. Diese muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin,
hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt
werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen
Mangels nicht verweigern.
3. Verzögert sich der Versand oder beim Werkvertrag die Abnahme infolge von
Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitstellung, beim Werkvertrag vom Tage der Abnahmebereitschaft
an auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten
des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Bei Werkverträgen trägt der Besteller das Risiko für einen unerwarteten
Untergang etwaiger Materiallieferungen, deren Diebstahl o.ä. spätestens ab dem
Zeitpunkt, wenn die Ware den Kunden oder den vom Kunden genannten
Abladeort physisch erreicht hat.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder unterlässt er schuldhaft eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom
Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus
entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten)
zu verlangen.
6. Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die zum Transport
und/oder zum Verkauf verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der
Besteller die Kosten für den Rücktransport und die angemessenen Kosten der
Verwertung. Der Besteller verpflichtet sich und bestätigt uns mit Erteilung seines
Auftrages, nicht zurückgesandte Verpackungen der nach der Verpackungsordnung
vorgesehenen Verwertung zuzuführen.
VIII. Produktangaben
1. Unsere Produktbeschreibungen und -angaben beschreiben nur die
Beschaffenheit unserer Produkte bzw. Leistungen und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne der §§ 443, 444, 639 BGB
dar, es sei denn, dass wir diesbezüglich ausdrücklich schriftlich eine Garantie
im Sinne des §§ 443, 444, 639 BGB übernommen haben.
2. Handelsübliche Abweichungen von unseren Produktangaben und
Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder
technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Lieferung bzw. Leistung gilt grundsätzlich
nur die in der Auftragsbestätigung erfolgte Produktbeschreibung als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine
vertraglich bindende Beschaffenheitsangabe der Lieferung bzw. Leistung dar, es
sei denn, eine solche wird zwischen uns und dem Besteller ausdrücklich
schriftlich vereinbart.
4. Unsere Produktbeschreibung entbindet den Besteller nicht davon, unsere
Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den geeigneten Gebrauch
selbst zu prüfen. Dies gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten
Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.
IX. Sachmängelhaftung
1. Der Besteller trägt die Verantwortung für fachgerechten Einbau der gelieferten
Geräte. Rechte wegen Mängeln hat der Besteller nur bezüglich der in unseren
Projektionszeichnungen, Schaltplänen und technischen Beschreibungen zugesagten
Leistungen. Die Konstruktion und Verarbeitung der an- und abtriebsseitigen
Teile der Gesamtanlage, die Geeignetheit des einen für die Bedürfnisse des
anderen Teiles sowie deren richtige und vollständige technische Darstellung in
den den Projektplänen etwa zugrundeliegenden technischen Unterlagen des
Bestellers stehen außerhalb unserer Mängelhaftung. Bei Lieferung einzelner von
uns nicht in Anlagen zu montierender und nicht in Lieferlisten zusammengefasster
Stücke oder Geräte ergibt sich der Umfang der Mängelhaftung aus den
technischen Blättern des Lieferwerkes.
2. Unsere Aufgabe als Lieferer technischer Erzeugnisse beschränkt sich auf die
Projektierung, Zusammenstellung und Lieferung sowie u.U. den Einbau von
Einzelteilen, Geräten oder Anlagen zur fluidischen Übermittlung bestimmter
Kräfte von der Antriebsstelle zur Abtriebsstelle einer Gesamtanlage. Sollten sich
ausnahmsweise unsere Projektarbeiten oder ein von uns sonst erteilter Rat
einmal auf Teile der Gesamtanlage jenseits unseres Aufgabengebietes, insbesondere
auf die An- oder Abtriebsstelle beziehen, so handelt es sich insoweit um
für uns unverbindliche Empfehlungen oder Ratschläge.
3. Unsere Produkte werden unter Beachtung des Standes der Technik konstruiert
und sorgfältig gefertigt. Für Einbau, Anschluss und Inbetriebnahme sind
Fachkenntnisse erforderlich. Für den Fall, dass wir die Montage übernehmen,
gelten zusätzlich die Montagebedingungen unserer Lieferwerke.
4. Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, sind
Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
Beschaffenheitsgarantien, arglistig verschwiegene Mängel und
Schadensersatzansprüche des Bestellers in den in Ziffer XII Nr.1 a) bis f)
genannten Fällen.
5. Im Falle von Mängeln an unserer Lieferung oder Leistung, die bereits bei
Gefahrenübergang nachweislich vorhanden waren und vom Besteller rechtzeitig
beanstandet worden sind, werden wir den Vertrag nach unserer Wahl entweder
durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung nacherfüllen. Im Rahmen
der Nacherfüllung ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind auf Verlangen
an uns herauszugeben.
6. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Werk.
7. Kosten, die im Rahmen der Nacherfüllung dadurch entstehen, dass das
Produkt an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde, sind vom
Besteller zu tragen.
8. Bei einer lediglich unerheblichen Abweichung von der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit oder unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit
unserer Lieferung bzw. Leistung kann der Besteller keine Rechte wegen dieser
Mängel ableiten.
9. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum
Rücktritt vom Vertrag, wenn wir unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle eine zuvor gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen.
Liegt kein wesentlicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur
Minderung des Vertragspreises zu.
10. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der Ziffer IX Nr.5 bis 9
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir eine
Beschaffenheitsgarantie übernommen haben oder ein Mangel von uns arglistig
verschwiegen worden ist oder soweit uns der Besteller wegen der
Mangelhaftigkeit eines von uns an den Besteller gelieferten Produktes, welches
an einen Verbraucher weiterverkauft worden ist, in Regress nimmt (§ 478 Absatz
IV und V BGB).
11. Unsere Haftung auf Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz wegen
Sachmängeln richtet sich ausschließlich nach Ziffer XII.
12. Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch im Rahmen etwaiger von
uns erklärter Garantien.
13. Zur sachgerechten Beurteilung der Beanstandung sind wir berechtigt, auch
weitere im Funktionszusammenhang mit der beanstandeten Ware stehende
Teile anzufordern, die uns dann unverzüglich kostenfrei zuzusenden sind.
14. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in nachfolgenden Fällen,
sofern diese nicht von uns zu verantworten sind: Nichtbeachtung unserer
Bedienungsanleitung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
Überbeanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder Dritte, Nichteinhaltung der in den technischen Dokumentationen
beschriebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen, Einbau in ein anderes
als bei der Bestellung angegebenen Teils oder zu einem anderen, als bei der
Bestellung angegebenen Zweck, natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse.
15. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach oder nimmt
Reparaturen vor, besteht für uns keine Haftung für die daraus entstehenden
Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes oder sonstige Eingriffe in den
Liefergegenstand.
16. Im Rahmen von Rückgriffansprüchen des Bestellers uns gegenüber haften
wir nicht für über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende
Vereinbarungen zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer.
17. Für kostenlose Verkaufsunterstützungsmaßnahmen (technische Beratung,
Erstellung von Plänen, Entwürfen und Berechnungen, usw.) übernehmen wir
keine Haftung.
18. Die Mängelansprüche des Bestellers entfallen, wenn der Besteller uns trotz
Aufforderung nicht die Möglichkeit gibt, als mangelhaft gerügte Produkte oder
Leistungen zu untersuchen.
19. Ergibt sich bei einer aus Anlass der Beanstandung erfolgten Untersuchung
der von uns erbrachten Lieferung bzw. Leistung oder bei Rücksendung von
Waren, dass die Beanstandung des Bestellers zu Unrecht erfolgt ist, sind wir
berechtigt, sowohl die Kosten des Versandes als auch eine angemessene
Vergütung für die Überprüfung der Ware vom Besteller zu verlangen.
20. Eine auf eine Mängelrüge des Bestellers von unserer Seite durchgeführte
Nachbesserung, Ersatzteillieferung oder Ersatzlieferung erfolgt stets ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht.
21. Unsere in dieser Ziffer IX genannten Verpflichtungen sind – vorbehaltlich
Ziffer XII - für den Fall der Sachmängel abschließend.
X. Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung / Leistung
lediglich in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu
erbringen. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits
erteiltes und veröffentlichtes Schutzrecht verletzen und deshalb berechtigte
Ansprüche gegen den Besteller erhoben werden, so werden wir auf unsere
Kosten und nach unserer Wahl dem Besteller das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller
zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht
mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in
angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
oder zur Minderung berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht
auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
2. Werden durch vom Besteller vorgelegte Zeichnungen oder gemachte
Angaben Schutzrechte Dritter verletzt oder hat der Besteller die
Schutzrechtsverletzung aus sonstigen Gründen zu vertreten, so sind Ansprüche
des Bestellers ausgeschlossen und der Besteller hat uns im Falle der
Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
3. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich ausschließlich
nach Ziffer XII.
4. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn
• der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet hat,
• der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend
gemachten Ansprüche unterstützt und uns die Durchführung der
notwendigen Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
• uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen
bzw. Vergleiche mit dem Schutzrechtsverletzten vorbehalten bleiben,
• die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen oder für uns nicht vorhersehbaren Weise verwendet hat
und
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung bzw. speziellen Vorgaben des
Bestellers beruht.
5. Stellt der Besteller die Nutzung des Liefergegenstandes, z.B. aufgrund von
Schadensminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er
verpflichtet, den Dritten darauf hin zu weisen, dass mit dieser
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.
6. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten Ziffer IX Nr.12, 16 und 17
entsprechend.
7. Die in dieser Ziffer X genannten Verpflichtungen sind - vorbehaltlich Ziffer XII -
für den Fall der Schutzrechtsverletzung abschließend.
XI. Unmöglichkeit
1. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die
gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller
kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die
Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat
der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im
Übrigen bestimmt sich unsere Haftung wegen Unmöglichkeit ausschließlich nach
Ziffer XII.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der
Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt
er zur Gegenleistung verpflichtet.
XII. Schadensersatz, Haftungsausschluss
1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung,
auch bei einer verspäteten und/oder mangelhaften Lieferung, haften
wir auf Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer
vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit.
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Fehlen einer
garantierten Beschaffenheit,
e) im Falle der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
f) bei leichter Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht. In diesem Fall ist unsere Haftung allerdings der Höhe
nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und
vertragstypischen Schäden. Unter „wesentlicher Vertragspflicht“ sind
solche Pflichten zu verstehen, die für die Erreichung des
Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehören die
Pflichten, die wir nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu
leisten haben sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut
und vertrauen darf.
Weitere Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche sind
ausgeschlossen.
2. Unsere Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den
Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn diese Daten
durch den Besteller ordnungsgemäß gesichert worden wäre.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XIII. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer –
verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht für Beschaffenheitsgarantien, arglistig
verschwiegene Mängel und Schadensersatzansprüche des Bestellers in den in
Ziffer XII Nr.1 a) bis f) genannten Fällen. In diesen Fällen gilt die gesetzliche
Regelung. Die gesetzliche Regelung gilt außerdem für Mängel an Bauwerken
und an Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
haben sowie für Rückgriffansprüche in Folge eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 479
BGB).
2. Sofern der überwiegende Teil des Vertrages dem Kaufvertragsrecht
unterliegt, gilt für den gesamten Vertrag Kaufvertragsrecht.
3. Für alle übrigen Fälle gelten die gesetzlichen Regelungen.
XIV. Compliance
Der Besteller ist verpflichtet, den Einsatz von Kinderarbeit oder einer anderen
Form unfreiwilliger oder erzwungener Arbeit zu unterlassen, jede Form von
Diskriminierung innerhalb seines Unternehmens oder im Hinblick auf seine Sub-
Unternehmer und/oder Zulieferer zu unterlassen, sichere Arbeitsbedingungen
und ein gesundes Arbeitsumfeld für seine Arbeitnehmer sicherzustellen, sich im
Hinblick auf die Umwelt rücksichtsvoll zu verhalten und ökologisch nachteilige
Auswirkungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu minimieren, und jede Form
von Korruption zu unterlassen.
XV. Rücktritt
Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten,
insbesondere dann, wenn der Besteller einen Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn der Besteller seine Zahlungen
nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des
Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse
abgelehnt worden ist.
Außerdem können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn
unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken oder
wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern
oder für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit
der Ausführung. Dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Schadensersatzansprüche des
Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
XVI. Geheimhaltung, Abtretung, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl,
Vertragssprache, Sonstiges
1. Der Besteller verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Durchführung dieses
Vertrages zur Kenntnis gelangten nicht offenkundigen kaufmännischen und
technischen Informationen geheim zu halten. Der Besteller steht dafür ein, dass
die ihm zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Daten mit
Sorgfalt behandelt werden und nicht für andere Zwecke weitergegeben und
weiterverwendet werden. Zu einer entsprechenden Geheimhaltung hat der
Besteller auch alle seine Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen zu verpflichten.
2. Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrag,
insbesondere auch die Abtretung von Mängelhaftungsansprüchen, ist nur mit
unserer Zustimmung möglich.
3. Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller
ergebenden Pflichten ist unser Geschäftssitz.
4. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand unser
Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Besteller, die nicht Kaufleute sind,
können an unserem Geschäftssitz verklagt werden, wenn sie keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, nach Vertragsschluss ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt haben oder ihr
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt
ist.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung
unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der
übrige Teil der Bestimmung wirksam.
6. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechtsübereinkommens
vom 11.04.1980.
7. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer
anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
XVII. DATENSPEICHERUNG
Wir speichern und verarbeiten zur Geschäftsabwicklung notwendige personenbezogene
Daten unserer Kunden.

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